AGB‘s
§1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit dem Landgasthof Hotel Linde abgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsabschluss, Vertragspartner
1. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und dem Landgasthof zustande, sobald die Reservierung schriftlich vom Landgasthof bestätigt wurde. Der Abschluss des Vertrages verpflichtet beide Vertragspartner zu dessen Erfüllung. Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend.
2. Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Wird das vereinbarte Optionsdatum überschritten und die Reservierung nicht schriftlich bestätigt, behält sich der Landgasthof Hotel Linde das Recht vor, die Option aufzulösen und die Räume anderweitig zu vermieten.
§ 3 Leistungen, Preise, Zahlungen, Reklamation
1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen bzw. vereinbarten Preise des Landgasthofes zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Landgasthofes an Dritte.
2. Reservierte Räume stehen dem Auftraggeber nur zur schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Räumlichkeiten über vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Landgasthofleitung und kann in Rechnung gestellt werden.
3. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Überschreitung des Zeitraums von 120 Tagen zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistungen, behält sich der Landgasthof Hotel Linde das Recht vor, eine Preis- oder Leistungsänderung vorzunehmen.
4. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden bankübliche Verzugszinsen in Rechnung gestellt.
5. Der Landgasthof ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder im Anschluss daran eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6. Eine Reklamation von offensichtlichen Mängeln kann nur berücksichtigt werden, wenn diese unverzüglich bei Erbringung der Leistung erfolgt.
§ 4 Stornierung durch den Kunden
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Landgasthof geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichenZustimmung des Landgasthofes. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.
2. Eine kostenlose Stornierung der Veranstaltung ist nach dem Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrages bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn möglich
Im Falle einer Stornierung nach dieser Frist werden folgende Stornosätze auf die gebuchten Arrangements berechnet:
- bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
- bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 20% der gebuchten Leistungen
- bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der gebuchten Leistungen
- bis 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80% der gebuchten Leistungen
- ab 2 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der gebuchten Leistungen
Der Landgasthof behält sich vor, einen darüber hinaus entstandenen Schaden zusätzlich geltend zu machen.
§ 5 Verbindliche Teilnehmerzahlen
1. Bankettveranstaltungen Die endgültige Teilnehmerzahl (aufgeteilt in Erwachsene ab 12 Jahre, Kinder unter 12 Jahre sowie Kleinkinder unter 3 Jahre) muss dem Landgasthof spätestens 2 Tage vor Veranstaltung gemeldet werden. Nach dieser Frist wird die bestellte Anzahl an Personen in Rechnung gestellt.
2. Tagungsveranstaltungen Die endgültige Teilnehmerzahl muss dem Landgasthof spätestens 2 Tage vor Veranstaltung gemeldet werden. Die zu diesem Zeitpunkt gemeldete Teilnehmerzahl wird dem Bucher in Rechnung gestellt, krankheitsbedingte Ausfälle können hierbei nicht mehr berücksichtigt werden. Auch im Falle, dass die 2Teilnehmer die Tagungspauschale selbst tragen, werden Ausfälle dem Bucher in Rechnung gestellt. Sollten an der Tagung weniger als 20 Personen teilnehmen bzw. fällt die angemeldete Teilnehmerzahl unter 20, so fällt eine Raummiete in Höhe von 100,00 € pro Tag an. Wird ein größerer Raum benötigt, als für die Teilnehmerzahl ausreichend wäre, so fällt die volle Raummiete für diesen Raum an.
Die optimale Raumeinteilung bleibt dem Landgasthof überlassen, es sei denn es wurde im Vorfeld eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
§6 Besondere Hinweise für Veranstaltungen
1. Besteller und Veranstalter haften für die Bezahlung etwaiger von den Veranstaltungsteilnehmern zusätzlich bestellter Speisen und Getränken. Für nicht beglichene Rechnungen von Veranstaltungsteilnehmern haftetautomatisch der Veranstalter / Besteller, auch wenn dieser dies im Vornherein ablehnt. Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner.
2. Der Kunde haftet dem Landgasthof in vollem Umfang für durch ihn selbst oder seine Gäste verursachteSchäden. Der Abschluss einer etwaig notwendigen Versicherung für mitgebrachte Ausstellungs-, Seminar-,Tagungsgegenstände oder technische Einrichtungen obliegt dem Kunden. Der Landgasthof haftet nicht für abhanden gekommene, beschädigte oder zerstörte Gegenstände. Der Landgasthof kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
3. Soweit der Landgasthof für den Kunden Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt den Landgasthof von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
4. Zeitungsanzeigen, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Landgasthofes. Werden dadurch wesentliche Interessen des Landgasthofes beeinträchtigt, so kann der Landgasthof vom Vertrag zurücktreten und die Veranstaltung absagen.
5. Um Beschädigungen der Decken und Wände vorzubeugen, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Landgasthof abzustimmen. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. Der Landgasthof kann die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der zuständigen Brandschutzbehörde verlangen.
6. Es dürfen keine eigenen Speisen und Getränke im gesamten Landgasthof Hotel Linde und dem dazugehörigen Außenbereich verzehrt werden. Ausnahmen müssen schriftlich mit dem Landgasthof Hotel Linde vereinbart werden (Gedeckgeld / Korkgeld).
7. Der Landgasthof übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Speisen, da die HACCP-Kühlkette von uns nicht überwacht werden kann. Speisen und Getränke die übrig bleiben (insbesondere bei Buffets) dürfen nicht mit nach Hause genommen werden.
8. Der Veranstaltungsraum steht dem Veranstalter / Besteller bei Buchung ausschließlich am Veranstaltungstag zur Verfügung. Eventueller Aufbau am Vortag oder Abbau am Folgetag der Veranstaltungist nur nach Absprache möglich und kann nicht garantiert werden. Für Inanspruchnahme der Räumlichkeiten außerhalb der Veranstaltungszeiten können Gebühren in Rechnung gestellt werden.
9. Bitte beachten Sie, dass die Lautstärke ab 23 Uhr gedrosselt bzw. angepasst werden muss. Ab 00:00 Uhr fällt stündlich ein Nachtzuschlag in Höhe von 250,00 € an. Eventuell gebuchte Pauschalen behalten weiterhin Ihre Gültigkeit.
§ 7 Rücktritt des Landgasthofes
Der Landgasthof ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
1. höhere Gewalt oder andere, vom Landgasthof nicht vertretene Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
2. Räume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
3. der Landgasthof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Landgasthofes in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Landgasthofes zuzurechnen ist;
4. der Veranstalter verschweigt, dass er eine politische Vereinigung ist; Bei berechtigtem Rücktritt des Landgasthofs vom Vertrag entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
§ 8 Behördliche Erlaubnis
1. Die jeweils notwendige behördliche Erlaubnis hat der Veranstalter auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dem Veranstalter obliegt die Einhaltung aller relevanten ordnungsrechtlichen Vorgaben. Auf Verlangen des Landgasthofes ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
2. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bzw. Knallern ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen müssen im vornherein schriftlich vereinbart werden sowie beim Landratsamt Günzburg genehmigt werden. Bei eventuellen Forderungen bzw. Klagen wird der Veranstalter bzw. der der Auftraggeber haftbar gemacht. Die Verwendung von offenem Feuer (Sprühfeuer, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper) in den Räumlichkeiten ist nicht gestattet. Ausnahme bilden hierbei Tischkerzen sowie Teelichter.
3. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Veranstalter vorab bei der GEMA gemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Veranstalter. Der Landgasthof wird vom Veranstalter bezüglich eventueller Forderungen der GEMA, die aus unerlaubter Nutzung der Rechte der GEMA oder Dritter (z.B. wegen Nichtanmeldung durch den Veranstalter) entstanden sind, freigestellt.
§ 9 Fundsachen
Für Fundsachen bzw. liegengebliebene / vergessene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. Diese werden nur auf Anfrage und gegen Kostenerstattung nachgesandt. Der Landgasthof wird die Gegenstände für die Dauer von 6 Monaten aufbewahren. Danach werden die Gegenstände, sofern ersichtlicher Wert besteht,dem örtlichen Fundbüro übergeben.
§ 10 Übernachtungen im Eurohotel
1. Siehe Geschäftsbedingungen des Eurohotels.
2. Der Landgasthof haftet nicht für Schäden oder sonstiges gesetzwidriges Verhalten des Tagungsgastes.
3. Der Tagungsgast, der im Eurohotel übernachtet, zahlt seine Hotelrechnung direkt an das Eurohotel.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder Nebenabreden müssen zur Wirksamkeit schriftlich erfolgen Zudem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz des Landgasthofes in Günzburg. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Landgasthofes.
4. Diese Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil der Veranstaltung. Die Veranstaltungsvereinbarung und diese Geschäftsbedingungen bilden gemeinsam den Veranstaltungsvertrag.
5. Es gilt das deutsche Recht.
Landgasthof Hotel Linde * Hauptstraße 2 * D-89312 Günzburg-Deffingen
Stand: 01.05.2018